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   BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B   

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BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B (https://dejure.org/2012,29490)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B (https://dejure.org/2012,29490)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2012 - B 6 KA 12/12 B (https://dejure.org/2012,29490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines sozialpädiatrischen Zentrums - Zulassungsgremien - Beurteilungsspielraum bei der Zumutbarkeit von Entfernungen - generalisierender Maßstab

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines sozialpädiatrischen Zentrums - Zulassungsgremien - Beurteilungsspielraum bei der Zumutbarkeit von Entfernungen - generalisierender Maßstab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 73681
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    Soweit der Kläger eine Abweichung vom Urteil des BSG vom 8.12.2010 (B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9) rügt, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist.

    Der Kläger entnimmt dem Urteil des BSG (BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 22) den Rechtssatz, dass der Beschluss des Berufungsausschusses aufgehoben werden und die Sache zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen werden muss, wenn der Berufungsausschuss seine ablehnende Entscheidung nicht auf ausreichend fundierte Ermittlungen begründet und teilweise unzutreffende Rechtsmaßstäbe zugrundegelegt hat.

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f), und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - juris RdNr 4) .

    ist bereits zweifelhaft, ob damit eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet wird (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) .

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    Soweit der Kläger rügt, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche vom Urteil des BSG vom 29.6.2011 (B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1) ab, ist die Beschwerde bereits unzulässig.
  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    Der Streitwert von 60 000 Euro ergibt sich aus dem Ansatz von 5000 Euro für zwölf Quartale und folgt wegen der Vergleichbarkeit den für Zulassungsstreitigkeiten geltenden Grundsätzen (vgl BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 36) .
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    ist bereits zweifelhaft, ob damit eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet wird (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) .
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f), und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f), und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei einem Maßnahmegesetz

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 30 S 57 f mwN) .
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 30 S 57 f mwN) .
  • BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95

    Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B
    Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 30 S 57 f mwN) .
  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BSG, 16.10.1986 - 5b BJ 338/85

    Zulassung der Revision wegen Divergenz - Zulässigkeitsvoraussetzung

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 83/02 B

    Vergütung von Vertragsärzten beim Legen eines Katheters mit ärztlicher

  • BSG, 23.04.2008 - B 6 KA 47/07 B
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 58/08 B
  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29.6.2011 (B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1 RdNr 18; vgl auch BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 12/12 B - BeckRS 2012, 73681 RdNr 8) dargelegt hat, kommt den fachkundig besetzten Zulassungsgremien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Entfernungen, die Patienten zum nächsten SPZ zurückzulegen haben, ein Beurteilungsspielraum zu, in den einzugreifen den Gerichten nur in engem Maße gestattet ist.

    Abgesehen davon, dass die Zulassungsgremien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berechtigt sind, bei ihrer Prüfung einen generalisierenden Maßstab zu Grunde zu legen (BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 12/12 B - BeckRS 2012, 73681 RdNr 10) , liegt nahe, dass sich die geringe Zahl von Patienten aus entfernteren Wohnorten dadurch ausgleicht, dass auf der anderen Seite ein geringer Anteil der Patienten aus A. und Umgebung weiterhin nicht in A., sondern in einem der umliegenden SPZ zB in M. oder U. betreut wird.

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen

    bb) Der Senat hält daran fest, dass für die hausärztliche Versorgung und für die allgemeine fachärztliche Versorgung, bei der der Landkreis weiterhin Planungsbereich ist, Wege von mehr als 25 km in aller Regel nicht zumutbar sind (vgl BSG Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 14/05 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 19 - MRT-Leistungen; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 24 - psychotherapeutische Leistungen; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 20 jeweils zur früheren Rechtslage, als die Planungsbereiche gemäß § 101 Abs. 1 Satz 6 in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung noch den Stadt- und Landkreisen entsprechen sollten; vgl auch BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 12/12 B - juris RdNr 8 zur Berücksichtigung der konkreten Erreichbarkeit wie der Ausgestaltung der Verkehrswege und des ÖPNV) .
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

    Insofern kann der grundsätzlich auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Entfernungen bestehende Beurteilungsspielraum des Beklagten (BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1 RdNr 18 mwN; BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 12/12 B - juris RdNr 8) eingeschränkt sein.

    Ob tatsächlich allein auf Direktverbindungen abgestellt werden kann, hängt regelmäßig auch von den konkreten örtlichen Gegebenheiten ab und fällt daher in den Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien (vgl BSG Beschluss vom 15.8.2012, aaO) .

  • SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 9/17

    Ermächtigung der Außenstelle einer psychiatrischen Institutsambulanz zur

    Dies zu beurteilen, obliegt zunächst den über die örtlichen Gegebenheiten orientierten Zulassungsgremien (vgl. BSG, Beschluss vom 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B - juris [Rn.8]).

    Ausgehend hiervon erscheint für die erkennende Kammer daher weder unvertretbar, dass der Beklagte bei der Prüfung der Versorgungslage die Versorgungsangebote berücksichtigt hat, die von dem maßgeblichen Patientenklientel - trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen - innerhalb einer Stunde mit ÖVM zu erreichen sind, noch, dass er für diese Betrachtungsweise nicht auf einen - im Einzelnen ohnehin nicht ermittelbaren - Wohnort eines Versicherten, sondern auf den Standort in L. abgestellt hat, von dem aus die Versorgung sichergestellt werden soll; bezüglich letzterem Aspekt war zu berücksichtigen, dass auch hier den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum dergestalt zukommt, bei ihrer Prüfung einen generalisierenden Maßstab zugrunde zu legen, denn eine Prüfung, die die Frage der Erreichbarkeit für jeden potentiell in Frage kommenden Patienten zum Gegenstand hätte, wäre schlechtweg undurchführbar (vgl. BSG, Beschluss vom 15.08.2012 aaO juris [Rn.10]).

  • SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19

    Ermächtigung der Außenstelle einer psychiatrischen Institutsambulanz zur

    Dies zu beurteilen, obliegt zunächst den über die örtlichen Gegebenheiten orientierten Zulassungsgremien (vgl. BSG, Beschluss vom 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B - juris [Rn.8]).

    Ausgehend hiervon erscheint für die erkennende Kammer daher weder unvertretbar, dass der Beklagte bei der Prüfung der Versorgungslage die Versorgungsangebote berücksichtigt hat, die von dem maßgeblichen Patientenklientel - trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen - innerhalb einer Stunde mit ÖVM zu erreichen sind, noch, dass er für diese Betrachtungsweise nicht auf einen - im Einzelnen ohnehin nicht ermittelbaren - Wohnort eines Versicherten, sondern auf den Standort am Krankenhaus in N. b. A. abgestellt hat, von dem aus die Versorgung sichergestellt werden soll; bezüglich letzterem Aspekt war zu berücksichtigen, dass auch hier den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum dergestalt zukommt, bei ihrer Prüfung einen generalisierenden Maßstab zugrunde zu legen, denn eine Prüfung, die die Frage der Erreichbarkeit für jeden potentiell in Frage kommenden Patienten zum Gegenstand hätte, wäre schlechtweg undurchführbar (vgl. BSG, Beschluss vom 15.08.2012 aaO juris [Rn.10]).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 3 KA 19/18

    Erteilung einer Ermächtigung für ein Sozialpädiatrisches Zentrum; Eingeschränkte

    Die gerichtliche Bestimmung einer festen Obergrenze im Sinne eines generellen Maßstabs ist insoweit auch aus dem Grunde weder geboten noch sachgerecht, dass die Entfernung allein keine abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit ermöglicht, sondern diese maßgeblich von der konkreten Erreichbarkeit - dh der Ausgestaltung der Verkehrswege und des öffentlichen Personennahverkehrs - bestimmt wird (vgl BSG, Beschluss vom 15. August 2012 - B 6 KA 12/12 B, BeckRS 2012, 73681) .
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